Parken auf Gehwegen verboten

Beispiel für Verkersz. 315


Nicht erst seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung führt das Thema „Parken auf Gehwegen“ immer wieder für teils unschöne Diskussionen zwischen Behörden, Politikern und Bürgern. Vielfach sind diese Diskussionen geprägt durch unterschiedliche Vorstellungen darüber, was erlaubt ist und was nicht.
Das Parken eines Fahrzeugs auf einem Gehweg ist verboten, solange es nicht explizit erlaubt ist! Kein Teil eines geparkten Fahrzeugs darf auf den Gehweg hineinragen, egal wie breit der Gehweg an der Stelle ist.
Damit Parken auf einem Gehweg erlaubt ist, muss die Gehwegfläche von der Straßenverkehrsbehörde explizit zu diesem Zweck freigegeben werden, dies wird dann mit dem Verkehrszeichen 315 deutlich gemacht.
Ordnungsbehörde und Polizei sind verpflichtet, die Verkehrssicherheit herzustellen und durch regelmäßige Kontrollen, das Problem des Gehwegparkens in den Griff zu bekommen. Ein Argumentieren wie „da war doch noch genug Platz, um mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen vorbeizukommen“ sind nicht dafür geeignet ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einzustellen. Auch Abmachungen mit Nachbarn, Grundstückseigentümern oder anderen Personen führen nicht zu einer Erlaubnis des Gehwegparkens. Der Gehweg ist öffentlicher Verkehrsraum, daher kann das Beparkten lediglich durch die entsprechende Behörde erlaubt werden. Das Parken auf dem Gehweg stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar, welche mit einer Geldbuße ab 50,00 € zu ahnden ist. In vielen Fällen (z.B. wenn eine Behinderung vorliegt) kann der Verstoß sogar das Punktekonto in Flensburg füllen. Bei einer gravierenden Behinderung darf das Fahrzeug auch abgeschleppt werden. Wir bitten Sie dies künftig zu beachten.

Ihr Ordnungsamt March

Aus Gemeindeblatt vom 21.01.2022